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Articles of Association (unofficial German transcript)

Foswiki Association

Version: 09.Sep.2009

Begriffsklärung

1) "Freie Software" bezeichnet Computer-programme, welche der Urheber unentgeltlich und unwiderruflich der Allgemeinheit zur Verfügung stellt. Indem er dieses tut, erlaubt der Urheber Dritten, das Programm zu jedem Zweck auszuführen, seine Funktionsweise zu studieren, es nach eigenem Bedarf zu verändern, es für andere zu kopieren und zu verbessern und diese Änderungen wiederum der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

2) "Foswiki" bezeichnet ein Unternehmens-Wiki System. Es wird als Freie Software entwickelt und der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Entwicklung von Freier Software beinhaltet sowohl das Erforschen und Zusammenstellen von Grundprinzipen und Konzepten als auch deren Programmierung und Tests von Freier Software, welche diese Konzepte und Grundprinzipien implementieren.

3) "Webseite" ist die Community-Webseite, welche unter der URL www.foswiki.org er reichbar ist.

1. Name des Vereins, schäftsjahr Sitz, Ge

1) Der Verein wird unter dem Namen

"Foswiki Association" eingetragen und um den Zusatz "e.V." ergänzt.

2) Der eingetragene Sitz des Vereins ist Hannover, Deutschland.

3) Sollte kein festes Büro eingerichtet werden, so wird der Verein vom Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden des Vorstandes aus geführt.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung von Freier Software -insbesondere der Wiki Software "Foswiki" -, um den freien Wissensaustausch und die Chancengleichheit beim Zugang zu Software sowie Volksbildung, Wissenschaft und Forschung zu unterstützen.

2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) die Förderung von Bildung, Meinungsaustausch und Zusammenarbeit von Anwendern, Entwicklern und Forschern;

b) Erforschung der und Diskussion über die Auswirkung von freier Wiki Software und des Konzepts Freier Software auf Gesellschaft und Wissenschaft;

c) Weiterentwicklung der und Forschung an freier Wiki Software;

d) die Förderung des Zugangs zu freier Wiki-Software, unterstützenden Bildern, Tönen, Daten und Dokumentation sowie die Zusammenstellung und Verbreitung von diesbezüglichem Informationsmaterial;

e) Beiträge zur sachkundigen Information der Öffentlichkeit im Tätigkeitsbereich des Vereins und Teilnahme an Messen und Kongressen, um die Informationen einem breiteren Spektrum von Anwendern zugänglich zu machen;

f) Organisation von Kongressen und allgemein zugänglichen Vorträgen zur Weiterbildung der Projektteilnehmer und Benutzer; und

g) das Bewahren der Rechte der Projektteilnehmer im Zusammenhang mit Foswiki und der Schutz des Projekts vor übergroßem Einfluss kommerzieller Einzelinteressen.

3) Änderungen des Vereinszwecks dürfen nur in Übereinstimmung mit § 3 (1) dieser Satzung vorgenommen werden. Alle Beschlüsse, die die Änderung des Vereinszwecks zum Gegenstand haben, müssen vor der Eintragung beim Vereinsregister mit dem jeweils zuständigen Finanzamt abgestimmt werden.

3. Gemeinnütziger Verein

1) Die Aktivitäten des Vereins werden vollständig und ausschließlich auf gemeinnützige Maßnahmen beschränkt, die in § 2 dieser Satzung definiert wurden und zu steuerbefreiten Zwecken im Einklang mit den §§ 51 ff. der deutschen Abgabenordnung erfolgen. Alle Tätigkeiten dienen dem Allgemeinwohl und zielen nicht auf Gewinnerzielung ab.

2) Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für Zwecke, die in der Satzung definiert wurden oder ihrem Sinn entsprechen, verwendet werden. Mitglieder dürfen für eigene Aufwendungen nur in besonderen Fällen Ersatz erhalten, niemals jedoch aus den Mitteln des Vereins Vorteile oder eine Bezahlung erhalten.

3) Der Verein darf keine Kosten ersetzen, die nicht seinem Zweck entsprechen oder unverhältnismäßig hoch sind. Reisekostenerstattungen dürfen keinesfalls gegen gesetzliche Regelungen verstoßen und insbesondere betragsmäßig nicht die im Bundesreisekostengesetz festgesetzten Beträge überschreiten.

4. Arten der Mitgliedschaft

Sowohl natürliche als auch juristische Personen, die die Ziele des Vereins fördern und unterstützen möchten, können eine der folgenden Typen „Mitglieder“ sein:

a) "Aktive Mitglieder" sind natürliche Personen, die die Ziele des Vereins durch Ihre Mitarbeit und die Erfüllung aller definierten Pflichten eines Aktiven Mitglieds unterstützen. Primär wird erwartet, dass Aktive Mit glieder mitarbeiten, an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Stimmrechte wahrnehmen.

b) "Fördermitglieder" sind natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen und spezielle Beiträge zu Projekten leisten. Sie haben alle Rechte von Aktiven Mitgliedern aber keine Stimmrechte.

5. Erwerb der Mitgliedschaft und Erhaltung des Mitgliedsstatus

1) Die Gründungsmitglieder des Vereins erhalten durch Zeichnung der Satzung den Status des Aktiven Mitglieds. Weitere Personen können Aktive Mitglieder werden durch

a) Vorschlag eines Mitgliedes, welches durch zwei weitere Aktive Mitglieder unterstützt wird,

b) Beschluss der Mitgliederversammlung, oder

c) Beschluss der Aktiven Mitglieder mit einfacher Mehrheit im Rahmen einer Internet-Abstimmung.

2) Die Hauptkriterien für den Erwerb der Aktiven Mitgliedschaft sollten das Engagement des Kandidaten über längere Zeit und sein Beitrag zur Erfüllung der Vereinsziele sein.

3) Die Mitgliedschaft als Aktives Mitglied wird mit Eintragung des Namens in der Aktive Mitgliederliste wirksam. Der Vorstand hat die Eintragung unverzüglich nach Zuerkennung der Mitgliedschaft vorzunehmen. Die Liste wird auf der Webseite publiziert.

4) Die Gruppe der Aktiven Mitglieder wird einmal pro Jahr durch den Vorstand überprüft. Hat ein Aktives Mitglied (i) an zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen nicht teilgenommen und seine Stimmrechte auch nicht auf andere Weise ausgeübt oder (ii) hat das Aktive Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag einen Monat nach Fälligkeit und trotz Zugangs einer Zahlungs erinnerung nicht beglichen, so streicht der Vorstand dieses Mitglied aus der Liste der Aktiven Mitglieder. Das Mitglied muss die Aktive Mitgliedschaft erneut beantragen, um den Status des Aktiven Mitglieds wiederzuerlangen. In der Zwischenzeit erhält das Mitglied den Status des Fördermitglieds. Die Benachrichtigung über die Löschung der Aktiven Mitgliedschaft erfolgt per E-Mail. Spätestens zwei Monate vor der jährlichen Mitgliederversammlung wird der Vorstand die Liste der Aktiven Mitglieder auf Grundlage des Ergebnisses der Durchsicht aktualisieren.

5) Der Vorstand entscheidet über die Fördermitgliedschaftsanträge. Der Antrag ist angenommen, wenn der Vorstand der Mitgliedschaft zustimmt. Das Aktive Mitglied kann seinen Status zum Fördermitglied ändern, indem es diesen Wunsch dem Vorstand vorträgt.

6) Ein Mitglied muss sich mit einer Email-Adresse registrieren. Jedwede offizielle Korrespondenz erfolgt über diese E-Mail-Adresse. Es liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Mitgliedes, Änderungen an dieser Email-Adresse bekanntzugeben.

7) Weitere Details können in der Geschäftsordnung geregelt werden.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt des Mitglieds, Ausschluss, Tod, oder im Fall von juristischen Personen -durch den Verlust des Rechtsstatus („Beendigungsgründe“). Die Beendigung der Mitgliedschaft wird zum Ende des Monats, in den der Beendigungsgrund fällt, wirksam. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären und muss diesem schriftlich oder per E-Mail unter Wahrung einer zweiwöchigen Frist zum Monatsende zugehen. Im Fall einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrags kann jedes Mitglied mit sofortiger Wirkung innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des entsprechenden Beschlusses gemäß § 14 austreten. Wenn der Beschluss im alten Geschäftsjahr gefasst wurde und die Frist von zwei Wochen im neuen Geschäftsjahr endet, wird ein fristwahrender Austritt in jedem Fall zum 31.12. des alten Geschäftsjahres wirksam.

2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wenn sie oder er ernsthaft Regeln der Vereinssatzung verletzt oder dem Ziel und Zweck des Vereins zuwider gehandelt hat. Zudem ist ein Ausschluss möglich, wenn der Mitgliedsbeitrag innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit und trotz Erhalt zweier Zahlungserinnerungen per E-Mail nicht bezahlt wurde.

3) Der Ausschluss von Mitgliedern setzt einen Beschluss des Vorstands voraus. Bevor ein Beschluss über den Ausschluss gefasst wird, muss das Mitglied die Möglichkeit bekommen seine Handlungen zu rechtfertigen oder zu erklären. Der Ausschluss wird unmittelbar nach dem Vorstandsbeschluss wirksam. Das betroffene Mitglied soll über den Beschluss per E-Mail unterrichtet werden. Ein Einspruch gegen den Ausschluss muss beim Vorstand innerhalb von vier Wochen eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung getroffen wurde ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds.

4) Wenn die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet oder der Verein aufgelöst wird, hat kein Mitglied das Recht auf die Rückerstattung seiner eingebrachten Leistungen.

7. Finanzierung des Vereins

1) Die für den Verein notwendigen Gelder werden aufgebracht durch

a) Mitgliedsbeiträge;

b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;

c) Spenden;

d) sonstige Zuwendungen Dritter; oder

e) Entgelte für Tätigkeiten des Vereins im Rahmen der Gemeinnützigkeit, unter anderem für Vorträge.

2) Mitgliedsbeiträge sind fällig zum 31. Dezember für das darauf folgende Geschäftsjahr. Die Höhe der Beiträge wird auf Empfehlung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung oder von den Aktiven Mitgliedern mittels Internet Abstimmung festgelegt. Sobald die Beitragshöhe bestimmt ist, wird sie in der Geschäftsordnung festgehalten. Die Mitgliedsbeiträge von Aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern können sich unterscheiden. Es kann auch entschieden werden keine Beiträge für das kommende Geschäftsjahr zu erheben. Eine Änderung der Beiträge tritt erst zum neuen Geschäftsjahr in Kraft. Wenn ein Mitglied dem Verein im Lauf eines Geschäftsjahres beitritt, wird der Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres in voller Höhe fällig. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Beiträge zurückgewährt.

3) Der Vorstand kann unter bestimmten Umständen gewisse Fördermitglieder vom Mitgliedsbeitrag befreien. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Mitgliedschaft des Fördermitglieds von besonderem Interesse für den Verein ist.

8. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.

9. Mitgliederversammlung

1) Die "Mitgliederversammlung" besteht aus allen Aktiven Mitgliedern des Vereins, die jeweils eine Stimme haben.

2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die erste Mit gliederversammlung soll spätestens drei Monate nach der Eintragung im Vereinsregister stattfinden. Der Vorstand lädt die Mitglieder per E-Mail sowie über eine Ankündigung auf der Webseite ein und stellt eine vorläufige Tagesordnung bereit. Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vor dem Treffen versandt sein. Der Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem die E-Mail versandt wurde. Der Tag der E-Mail ist bindend. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die zuletzt von dem Mitglied übermittelte E-Mail Adresse adressiert und gesendet wurde. Die Mitglieder können bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand zusätzliche Tagesordnungspunkte einreichen, entweder per E-Mail an ein Vorstandsmitglied oder indem sie den Tagesordnungspunkt auf der Webseite einstellen. Der Tag an dem die E-Mail gesendet wurde oder der Beitrag auf der Webseite öffentlich gemacht wurde ist bindend. Der Vorstand soll die endgültige Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung im Internet veröffentlichen, wobei die Internet-Adresse in der Einladungs-E-Mail stehen soll.

3) Im Interesse des Vereins kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Wenn ein diesbezüglicher Antrag dem Vorstand per E-Mail zugeht oder auf der Webseite (falls existent) veröffentlicht wird und dieser von mindestens 10% der Mitglieder unterstützt wird, dann ist der Vorstand verpflichtet binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Anfrage der Mitglieder muss den gewünschten Tagesordnungspunkt beinhalten.

4) Die Mitgliederversammlung kann online oder in körperlicher Anwesenheit der Mitglieder abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet wie die Mitgliederversammlung abgehalten wird und falls notwendig den Ort. Da der Verein international agiert, müssen alle Mitglieder in der Lage sein von ihrem Heimatort aus daran teilzunehmen. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass für alle Mitglieder die teilnehmen wollen, eine Telefon konferenz oder eine ähnliche internetbasierte virtuelle Form der Beteiligung eingerichtet wird. Informationen über die technischen Voraussetzungen der virtuellen Teilnahme müssen allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Der Ablauf für die elektronische Teilnahme wird in der Geschäftsordnung geregelt.

5) Ungeachtet der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß erfolgte. Der Vorsitzende des Vorstandes bzw. in Abwesenheit dessen/deren Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Für den Fall, dass keiner der Genannten anwesend ist, wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen einen Versammlungsleiter. Sofern nicht anders von der Mitgliederversammlung beschlossen, werden alle Abstimmungen offen durch Handzeichen oder Entsprechendes bei elektronischer Teilnahme durchgeführt. Sofern nicht anderweitig durch diese Satzung geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Sollten mehrere Anträge zum gleichen Thema vorliegen, wird zunächst über den weitestgehenden Antrag abgestimmt und danach in absteigender Reihenfolge über die weiteren Anträge. Der Versammlungsleiter entscheidet über die Reihenfolge der Anträge. Wenn ein weitergehender Antrag beschlossen wurde, werden die restlichen Anträge zu diesem Thema automatisch zurückgewiesen.

6) Für Satzungsänderungen und für die Vereinsauflösung ist eine 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung und die Anwesenheit von mindestens 25% aller Aktiven Mitglieder notwendig. Wenn weniger als 25% der Aktiven Mitglieder anwesend sind, kann zum Zwecke einer weiteren Abstimmung zwei Monate später eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist nur noch eine 3/4 Mehrheit nötig. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen können nur die Anträge beschlossen werden, die die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung veranlasst haben.

7) Ein Aktives Mitglied, welches nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen kann, kann ein anderes teilnehmendes Aktives Mitglied bitten, ihn oder sie bei der Mitgliederversammlung zu vertreten. Der Vertreter übt dann zusätzlich zu seinem eigenen das Stimmrecht des Abwesenden aus. Der Vertreter muss eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Mitglieds nachweisen. Das abwesende Aktive Mitglied kann im Vorfeld zur Mitgliederversammlung seinen Vertreter auch bevollmächtigen, indem er/sie eine E-Mail an den Vertreter und den Vorstand schickt. Die Vollmacht muss eindeutig den Umfang der Vertretung klarstellen, welche entweder eine Generalvollmacht darstellt oder sich auf einzelne Tagesordnungspunkte bezieht. Ein Vertreter kann maximal zwei weitere Aktive Mitglieder vertreten. Alle Vertretungsverhältnisse müssen vor Beginn der Mitgliederversammlung den Aktiven Mitgliedern öffentlich zugänglich gemacht werden.

10. Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Vereins. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand aus den Reihen der Aktiven Mitglieder. Die Personen, die die relative Mehrheit der Stimmen erhalten, gel-ten als gewählt. Die Wahl muss geheim stattfinden, sofern dies technisch machbar und ökonomisch vertretbar ist.

2) Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand entlassen. Dazu bedarf es einer absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Einsprüche von Mitgliedern, die der Vorstand auszuschließen gedenkt.

4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer entgegen und entlastet den Vorstand.

5) Das Recht über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins zu entscheiden ist der Mitgliederversammlung vorbehalten.

6) Der Jahresabschluss und der Jahresbericht müssen der Mitgliederversammlung zur Entscheidungsfindung und zur Entlastung des Vorstandes in schriftlicher Form vorgelegt werden, sofern die Versammlung physisch stattfindet bzw. elektronisch, wenn die Versammlung online stattfindet. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die die Buchführung und den Jahresbericht prüfen und der Mitgliederversammlung berichten. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungsunterlagen des Vereins.

7) Weiterhin entscheidet die Mitgliederversammlung exklusiv über:

a) jeden Kauf, Verkauf oder Belastung von Grundstücken;

b) jedwede Beteiligung an anderen Unternehmen;

c) jede Aufnahme von Krediten oder Abschluss von Mietverträgen über einen Betrag von mehr als fünftausend EURO;

d) Abschluss von Verträgen mit einem Volumen von mehr als zehntausend EURO;

e) Änderungen am Software Lizenzmodell von Foswiki; und

f) wesentliche Markenrechtsangelegenheiten bezüglich des Foswiki Namens und Logos.

g) alle Angelegenheiten, die der Vorstand oder die Mitglieder an sie heranträgt.

11. Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen, welche jeweils Aktive Mitglieder sein müssen. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern -auch mehrfach hintereinander -ist zulässig. Der jeweilige Vorstand bleibt über den Ablauf der Amtszeit hinaus solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beträgt zwei Jahre. Anlässlich der Gründung des Vereins werden drei Vorstandsmitglieder für eine Amtzeit von zwei Jahren gewählt, sowie zwei Vorstandsmitglieder für eine Amtszeit von einem Jahr. In den Folgejahren werden die Vorstände für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. In dem auf die Vereinsgründung folgenden Jahr werden zwei Vorstandsmitglieder neu gewählt, in dem darauf folgenden Jahr drei Vorstandsmitglieder.

2) Aus seinen Reihen wählt der Vorstand einen Vorsitzenden, seinen Stellvertreter sowie einen Schatzmeister. Vorstandsmitglieder dürfen die gleiche Rolle in mehreren aufeinander folgenden Amtsperioden ausüben.

3) Einberufung und Ablauf der Vorstandssitzungen sowie Abstimmungen des Vorstands werden in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt, über die der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt.

4) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, sofern keine Entscheidung der Mitgliederversammlung vorgesehen ist. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

5) Der Verein wird gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist. Der Vorstand kann einzelnen Vorstandsmitgliedern bezüglich alltäglicher Geschäfte oder einzelner konkreter Geschäfte Einzelvertretungsmacht einräumen.

6) Der Vorstand darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, die das Vereinsvermögen übersteigen. Nur verfügbare Geldmittel dürfen ausgegeben werden.

7) Sollte ein Vorstandsmitglied den Vorstand vorzeitig verlassen, bestimmt der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Das kommissarische Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis die nachfolgende Mitgliederversammlung oder eine Internet-Abstimmung einen Nachfolger wählt. Das neue Vorstandsmitglied bleibt nur für die verbleibende Amtsperiode gemäß §11 (1) dieser Satzung im Amt.

8) Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen per Gesetz oder seitens der Gerichte oder Finanzbehörden angeordnet werden, werden durch den Vorstand umgesetzt. Alle Aktiven Mitglieder müssen innerhalb von vier Wochen nach derartigen Satzungsänderungen per E-Mail informiert werden.

9) Die interne Verantwortung und Haftung des Vorstandes ist auf vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Schaden begrenzt.

12. Internet Abstimmung

Wenn diese Vereinsatzung auf eine "Internet Abstimmung" verweist, wird wie folgt verfahren.

a) Wenn die Vereinssatzung für eine Entscheidung die Mitgliederversammlung und Internet-Abstimmung zulässt, entscheidet der Vorstand über die Art der Abstimmung.

b) Der Vorstand lädt die Mitglieder über E-Mail und über eine Ankündigung auf der Webseite ein, gibt die Angelegenheiten bekannt über die abgestimmt werden soll und den Zeitraum, in der die Stimmen abgegeben werden müssen. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor dem Start der Internet Abstimmung versandt sein. Die Frist beginnt an dem Tag an dem die E-Mail versandt wurde. Der Tag der E-Mail ist bindend. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die zuletzt von dem Mitglied übermittelte E-Mail Adresse adressiert und gesendet wurde. Detaillierte Vorgehensweisen werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

c) Soweit nicht anders in der Vereinssatzung bestimmt, werden alle Entscheidungen mit einer einfachen Mehrheit getroffen.

13. Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung regelt alle Details der Vereinsaktivitäten, welche nicht durch diese Satzung geregelt sind. Der Vorstand stellt die Geschäftsordnung auf, welche durch die Aktiven Mitglieder bestätigt wird. Die Bestätigung der Aktiven Mitglieder kann durch die Mitgliederversammlung oder im Rahmen einer Internet-Abstimmung eingeholt werden.

14. Protokolle

Alle Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung oder einer Internet-Abstimmung werden schriftlich dokumentiert und spätestens eine Woche nach Beschlussfassung zur Einsicht von Mitgliedern online zur Verfügung gestellt.

15. Arbeitsverträge

Vor der Anstellung hauptamtlich Beschäftigter regelt der Vorstand deren Bezahlung in der Geschäftsordnung.

16. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Free Software Foundation Europe e.V., Talstraße 110, 40217 Düsseldorf, Germany, http://www.fsfeurope.org/, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. In diesem Fall sind Entscheidungen über die Verwendung des Vermögens in Abstimmung mit dem Finanzamt zu fällen.

17. Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt durch Beschluss der unterzeichnenden Gründungsmitglieder in Kraft.

City / Stadt: Hannover Date / Datum: 09.09.2009

( Founder Member / Gründungsmitglied)

( Founder Member / Gründungsmitglied)

( Founder Member / Gründungsmitglied)

( Founder Member / Gründungsmitglied)

( Founder Member / Gründungsmitglied)

( Founder Member / Gründungsmitglied)

( Founder Member / Gründungsmitglied)

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Topic revision: r6 - 16 Nov 2010, MichaelDaum
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